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   BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20   

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https://dejure.org/2020,47148
BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20 (https://dejure.org/2020,47148)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2020 - I ZB 23/20 (https://dejure.org/2020,47148)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - I ZB 23/20 (https://dejure.org/2020,47148)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bemessen des festzusetzenden Werts des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses der zur Auskunft verurteilten Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 2 ; ZPO § 3
    Bemessen des festzusetzenden Werts des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses der zur Auskunft verurteilten Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17

    Provisionsanspruch aus der Vermittlervereinbarung für den Verkauf einer Sammlung

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7).

    Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 8).

    Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufung ist im Streitfall schließlich auch nicht dadurch erschwert, dass das Berufungsgericht die gebotene, aber vom erstinstanzlichen Gericht unterlassene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung tatsächlich vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 14 bis 18 mwN).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 63/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16] mwN).

    Dritter in diesem Sinne ist jeder, der an dem in Rede stehenden Auskunftsverfahren nicht beteiligt ist (BGH, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 3/18, juris Rn. 16).

    Gesetzliche Auskunftsansprüche können nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden (BGH, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 19]).

  • BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10

    Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZA 8/15

    Anforderungen an die Bemessung der Beschwer der Berufung

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]).

    Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 8).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 208/96

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7).

    Dritter in diesem Sinne ist jeder, der an dem in Rede stehenden Auskunftsverfahren nicht beteiligt ist (BGH, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 3/18, juris Rn. 16).

  • BGH, 28.10.2010 - III ZB 28/10

    Auskunftsklage: Bemessung der Beschwer des Auskunftspflichtigen

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7).

  • BGH, 17.11.2014 - I ZB 31/14

    Berufungsverfahren gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Notwendige

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]).

    Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 8).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Das Berufungsgericht ist dabei von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 19).
  • BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 2726/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wertbemessung des Beschwerdegegenstandes bei

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]).
  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 3/18

    Bemessen des festzusetzenden Beschwerdewerts für das Rechtsmittel der zur

    Auszug aus BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20
    Dritter in diesem Sinne ist jeder, der an dem in Rede stehenden Auskunftsverfahren nicht beteiligt ist (BGH, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 3/18, juris Rn. 16).
  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 94/16

    Streitwertbemessung: Wert der Beschwer bei Auskunftsanspruch

  • BGH, 07.11.2017 - II ZB 4/17

    Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung für die

  • BGH, 08.06.2021 - II ZR 166/20

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 10. Dezember 2020 - I ZB 23/20, juris Rn. 6).
  • OLG Dresden, 01.08.2022 - 4 U 319/22

    Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer privaten Krankenversicherung Höhe der

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 10. Dezember 2020 - I ZB 23/20, juris Rn. 6).
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